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Balkonien: Was ist erlaubt und was nicht?

11. Mai 2021

 

Sobald die Temperaturen in die angenehmen Bereiche vordringen, fühlt sich der Aufenthalt auf dem heimischen Balkon für viele Menschen wie Urlaub an. In den Sommermonaten lädt ein schön gestalteter Balkon, beispielsweise mit einem schicken Balkongeländer aus Alu, zum Verweilen, Essen, Bräunen und geselligen Zusammensein ein.

 

Allerdings sollten sich Balkonbesitzer, die ihren Außenbereich umfangreich nutzen, mit der Frage beschäftigen, was auf dem Balkon eigentlich erlaubt ist. Grenzen gibt es nämlich sowohl hinsichtlich der Gestaltungsfreiheit des Balkons als auch seiner Nutzung.

 

Was auf dem heimischen Balkon verboten und was erlaubt ist, erklärt der folgende Beitrag.

 

Apartments mit kleinem Balkon

Apartments mit kleinem Balkon – Pixabay - Public Domain Bilder / Creative Commons CC0 (CC0 1.0)

 

Die wichtigsten Balkonregeln

Grundsätzlich stellen Balkone einen Teil der vermieteten Wohnung dar. Deshalb müssen die Mieter in diesem Außenbereich die gleichen Rechte und Pflichten, wie auch in der restlichen Wohnung, beachten. Aufgestellt werden dürfen so zum Beispiel Sonnenschirme, Tische, Bänke, oder Stühle. Erlaubt sind daneben auch ein Rankengitter oder ein dezenter Sichtschutz.

 

Dagegen muss eine komplette Verkleidung des Balkons nicht hingenommen werden. Das Trocknen der Wäsche auf dem Balkon ist nur erlaubt, wenn dies im Rahmen der Hausordnung nicht aus Gründen der Ästhetik verboten wird.

 

Generell gilt, dass der Balkon nach Herzenslust genutzt werden kann, ob zum Ausruhen, Feiern oder Grillen – solange dabei auf die Nachbarschaft Rücksicht genommen wird. Sicher ist jedoch, dass auf dem Balkon ab 22 Uhr Nachtruhe gilt.

 

Das Rauchen auf dem Balkon

Das Amtsgericht in Bonn hat in der Vergangenheit die Entscheidung getroffen, dass Mieter es hinnehmen müssen, wenn von dem Balkon des Nachbarn Tabakgeruch herüberzieht, denn bei dem Rauchen handle es sich um eine gesellschaftlich akzeptierte Tätigkeit.

 

Jedoch ist dieses Urteil heute bereits überholt. Zwar dürfen Mieter auf ihrem Balkon grundsätzlich Rauchen, jedoch nur, wenn dies für die Nachbarn keine erhebliche Beeinträchtigung bedeutet – so lautet die Auffassung des Bundesgerichtshofes. Daher besteht durchaus die Möglichkeit, dass Rauchern eine Pflicht auferlegt wird, auf ihrem Balkon nur zu bestimmten Zeiten zu rauchen.

 

Die Begrünung des Balkons

Vorausgesetzt, Pflanzenkübel und Blumentöpfe werden ordnungsgemäß befestigt, sodass keine Gefahr eines Herunterfallens besteht, können Mieter ihren Balkon ganz nach ihrem Geschmack begrünen. Pflanzkästen dürfen dabei sogar an der Außenseite des Balkons angebracht werden.

 

Wohnungseigentümer müssen hinsichtlich der Bepflanzung ihres Balkons jedoch unter Umständen die Regelung zur einheitlichen Gestaltung des Gesamtgebäudes beachten. In einigen Eigentümergemeinschaften wird so zum Beispiel beschlossen, dass keine Blumenkästen auf der Brüstung der Balkone erlaubt sind.

 

Grundsätzlich sollte im Sinne des Friedens darauf geachtet werden, dass die Aussicht der Nachbarn durch die eigene Balkonbepflanzung nicht beeinträchtigt wird und überhängende Pflanzen nicht stören.

 

Satellitenschüssel und Grillen

Eine mobile Satellitenschüssel darf auf dem Balkon installiert werden, solange es durch diese nicht zu einer Beeinträchtigung des ästhetischen Gesamtbildes der Fassade kommt. Die Einwilligung des Vermieters ist dazu nicht notwendig, jedoch dürfen die Balkonbrüstung oder die Fassade durch die Anbringung nicht beschädigt werden.

 

Auf dem Balkon darf ebenfalls gegrillt werden, wenn im Mietvertrag oder der Hausordnung kein eindeutiges Verbot zu finden ist. Diejenigen, die beim Grillen keinen Ärger mit ihren Nachbarn riskieren möchten, sollten für den Grillspaß idealerweise einen Elektro-Grill nutzen, da von diesem weniger Geruchs- und Rauchbelästigung ausgeht.

 

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